Das Betreuungsgesetz trat am 1. Januar 1992 in Kraft. Dabei wurde der Begriff der Entmündigung abgeschafft und das Nebeneinander von Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige durch das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt.
Das Gesetz hat die Rechte der Betroffenen gestärkt: so bleiben sie beispielsweise voll verfahrensfähig, auch einen Ausschluss vom Wahlrecht gibt es grundsätzlich nicht mehr. Darüber hinaus hat die Bestellung eines Betreuers keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsfähigkeit eines Betreuten. Nur in Ausnahmefällen wird diese durch einen vom Amtsgericht angeordneten „Einwilligungsvorbehalt“ in klar definierten Bereichen eingeschränkt.
Die behördlichen Aufgaben innerhalb des Betreuungsverfahrens wurden anstelle der bis 1992 meist zuständigen Jugendämter eigenständigen Fachämtern – in Sachsen-Anhalt „Betreuungsbehörden“ genannt – übertragen.
Gesetzliche Grundlage unserer Arbeit ist das Betreuungsrecht.
Das "Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG)" vom 12. September 1990, welches das gesamte seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsrecht beinhaltet, existiert seit seinem Inkrafttreten nicht mehr als eigenständiges Gesetz. Dennoch wird auch in der Fachöffentlichkeit immer noch vom "Betreuungsgesetz" gesprochen, wenn eigentlich das Betreuungsrecht, also die §§ 1896 ff. BGB gemeint sind.
Als so genanntes „Artikelgesetz“ vereint es nämlich Teile mehrerer Gesetze in sich, so u. a. neben dem Dritten Titel des Bürgerlichen Gesetzbuches „Rechtliche Betreuung“ (§§ 1896 – 1908 BGB) Teile des Zweiten Abschnittes des "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)".
Auf den folgenden Seiten haben wir das Wichtigste kurz und knapp zusammengefasst.
Die Voraussetzungen einer Betreuung regelt § 1896 (1) BGB. Hier ist definiert, wann und für wen das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen soll.
Dies kann für Menschen notwendig sein, die durch eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können. Vor der Einrichtung einer Betreuung muss allerdings geprüft werden, ob diese Angelegenheiten nicht durch einen Bevollmächtigten oder durch andere soziale Dienste geregelt werden können.
Ein Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der Betreuung bedarf. Das heißt, diese Aufgaben müssen tatsächlich anfallen und eine gesetzliche Vertretung erfordern.
Das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung beginnt auf Antrag des Betroffenen oder – mit Ausnahme von Körperbehinderten – von Amts wegen, d.h., sobald dem Gericht etwas bekannt wird, das eine Betreuung unter Umständen rechtfertigt, gleich von wem es mitgeteilt wurde.
Zuständig ist das Betreuungsgericht bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser erhält dann vom Gericht eine Nachricht, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde.
Die Betreuungsbehörde erstellt nun einen Sozialbericht und ein Facharzt für Psychiatrie fertigt im Auftrag des Gerichtes ein Sachverständigengutachten. Auch soll dem sozialen Umfeld des Betroffenen, also der Familie, Freunden etc., Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Am Ende führt der zuständige Betreuungsrichter eine persönliche Anhörung in der üblichen Umgebung des Betroffenen durch, bei der er ihn über den Verlauf des Verfahrens unterrichtet. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Anhörung verzichtet werden, nämlich dann, wenn daraus erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu erwarten sind oder er nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Ist das der Fall oder soll der Aufgabenkreis des zukünftigen Betreuers alle Angelegenheiten umfassen, soll zusätzlich noch ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
Kommt es zur Bestellung eines Betreuers, sind aus dem Beschluss des Amtsgerichtes die Aufgabenkreise, der Betreuer und die Dauer der Betreuung zu ersehen. Eine Betreuung muss spätestens nach sieben Jahren überprüft werden, der Richter kann jedoch auch wesentlich kürzere Überprüfungszeiträume festlegen.
Gegen den Beschluss zur Bestellung eines Betreuers ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Grundsätzlich soll das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer bestellen. Diese Person muss geeignet sein, in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu erledigen.
Die Eignung des Betreuers ist abhängig von seiner fachlichen Kompetenz, aber auch von seiner Bereitschaft, sich mit den Angelegenheiten des Betroffenen individuell und gegebenenfalls persönlich zu beschäftigen. Der Betreuer ist nur zur Organisation notwendiger Hilfen verpflichtet. Die persönliche Pflege oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind nicht seine Aufgabe. Dennoch ist der Betreuer gehalten, zum Betreuten eine persönliche Beziehung aufzubauen. Dies soll unter anderem durch regelmäßige Besuche erreicht werden.
Der Betroffene hat ein Vorschlagsrecht zur Person des Betreuers. Diesem Vorschlag hat das Gericht zu entsprechen, wenn er dem Wohl des Betroffenen nicht entgegensteht.
Schlägt der Betroffene niemanden vor, so ist auf verwandtschaftliche Beziehungen Rücksicht zu nehmen. Hier muss allerdings darauf geachtet werden, dass dabei keine Interessenkonflikte entstehen.
Einschränkungen bei der Betreuerauswahl bestehen auch, wenn der Betroffene in einem Heim, einer Anstalt oder einer ähnlichen Einrichtung wohnt. Es scheiden dabei alle Personen als Betreuer aus, zu denen der Betroffene in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
Äußert der Betroffene hinsichtlich der Person des Betreuers keine Wünsche, so schlägt im Regelfall die Betreuungsbehörde eine geeignete vor.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt. Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Betreuungsverfahren die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hierbei Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
Eine Betreuung endet spätetens mit dem Tod des Betreuten. Ein Betreuer ist deshalb nicht für die Beerdigung oder die Regelung des Nachlasses zuständig.
Eine Betreuung kann auch durch Aufhebung durch das Betreuungsgericht enden. Die Aufhebung der Betreuung kann dabei sowohl durch den Betreuten als auch durch den Betreuer angeregt werden. Wenn die betreute Person, ihr Betreuer und das Betreuungsgericht sich einig sind, kommt es in der Regel sofort zu einer Betreuungsauflösung.
Kann keine Einigkeit zwischen den Beteiligten erzielt werden, so hat das Betreuungsgericht das letzte Wort. Es kann die Betreuung auch entgegen den Wünschen der betreuten Person aufrechterhalten.
Die Betreuungsgerichte sind dazu verpflichtet, die Notwendigkeit einer Betreuung regelmäßig zu überprüfen. Übliche Überprüfungsfristen sind je nach Fall nach einem, zwei oder spätestens sieben Jahren.