Berufsbetreuer unterstützen Menschen, die wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung oder einer damit zusammenhängenden Suchterkrankung ihre Angelegenheiten kurz- oder längerfristig nicht mehr selbst regeln können.
Eine Betreuung wird dabei von dem Amtsgericht angeordnet, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Das Gericht entscheidet auch über die Aufgabenkreise, für die der Betreuer künftig zuständig sein soll.
Als gesetzlicher Vertreter nimmt ein Betreuer die Interessen der betreuten Menschen gegenüber Stellen und Institutionen wahr, z.B. gegenüber Gerichten, Behörden, Banken, Vermietern, Heimen oder Versicherungen.
Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns steht das Wohl der Betreuten. Grundsätzlich werden Entscheidungen mit ihnen besprochen und im Sinne des freien Willens der Betreuten getroffen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Betreuer auch Entscheidungen gegen den erklärten Willen des Betreuten treffen muss - beispielsweise während einer akuten Psychose des Betreuten oder wenn er sich sonst durch sein Handeln selbst schädigen würde.
Je nach dem Hilfebedarf des Betreuten legt das Amtsgericht verschiedene Aufgabenkreise fest, für die der Betreuer dann zuständig ist.
Diese Aufgabenkreise können z. B. sein:
Das Amtsgericht kann den Betreuer in mehreren, allen oder aber auch nur in einem dieser Aufgabenkreise bevollmächtigen. Im Rahmen eines Aufgabenkreises vertritt der Betreuer die Interessen der von ihm Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Eine Betreuerbestellung muss in regelmäßigen Abständen, spätesten jedoch nach sieben Jahren, auf ihre weitere Notwendigkeit hin überprüft werden.
Darüber hinaus muss ein beruflicher Betreuer dem Gericht einmal im Jahr über seine Tätigkeit berichten und Rechenschaft über das von ihm verwaltete Vermögen des Betreuten ablegen.
Betreuer sind nicht dafür zuständig, den Betreuten in ihrem Haushalt zu helfen oder die Krankenpflege zu übernehmen. Soweit vom Gericht so angeordnet, organisiert ein Betreuer jedoch die notwendige Pflege oder Hilfe im Haushalt.
Seit dem 1. Juli 2005 werden berufsmäßig geführte Betreuungen pauschal nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) vergütet und sind abhhängig von der Dauer der Betreuung, der Wohnform des Betreuten (Heim oder eigene Wohnung) und dem Vermögen des Betreuten.
Die monatliche Vergütung erfolgt nach den Vergütungstabellen A, B und C (gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 VBVG)
Aufgrund meiner Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter kann ich nach Vergütungstabelle A abrechnen.
Das Spektrum der von uns geführten Betreuungen ist sehr umfangreich. Um sich ein Bild davon machen zu können, hier einige Zahlen:
55 % der von uns betreuten Menschen sind Männer und 68 % jünger als 60 Jahre. Die 50 - 60jährigen sind mit 28 % aller Betreuten besonders häufig verteten. 88 % unserer Betreuten sind alleinstehend.
Dem bundesweiten Trend entsprechend leben 85 % unserer Klienten in der eigenen Wohnung. Nur knapp 12 % sind entsprechend dem VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) "vermögend". Das bedeutet, sie verfügen über ein Vermögen über dem Sozialhilfe-Schonbetrag in Höhe von 10.000 €.
Der am häufigsten eingerichtete Aufgabenkreis ist die Vermögenssorge, die wir mit einer Ausnahme für alle Betreuten ausüben. Die Gesundheissorge (87 %) und die Geltendmachung von Ansprüchen (82 %) sind ebenfalls häufig eingerichtete Aufgabenkreise bei unseren Betreuten.
Bis 1992 konnten Erwachsene unter bestimmten Umständen entmündigt werden, ihre gesetzliche Vertretung übernahm ein sogenannter Vormund. Seit der Betreuungsrechtsreform können Volljährige nicht mehr entmündigt werden.
Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen. Der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen im Grundsatz so zu treffen, wie sie der geschäftsfähige Betreute selbst getroffen hätte.
Unter dem Menüpunkt "Betreuungsrecht" können Sie sich näher über die rechtlichen Voraussetzungen und das Verfahren einer Betreuerbestellung informieren.