Berufsbetreuer unterstützen Menschen, die wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung oder einer damit zusammenhängenden Suchterkrankung ihre Angelegenheiten kurz- oder längerfristig nicht mehr selbst regeln können.
Gesetzliche Grundlage unserer Arbeit ist das Betreuungsrecht. Das "Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG)" vom 12. September 1990, welches das gesamte seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsrecht beinhaltet, existiert seit seinem Inkrafttreten nicht mehr als eigenständiges Gesetz. Dennoch wird auch in der Fachöffentlichkeit immer noch vom "Betreuungsgesetz" gesprochen, wenn eigentlich das Betreuungsrecht, also die §§ 1896 ff. BGB gemeint sind.
Wollen Sie für eine Person eine Betreuung anregen, weil diese nach Ihrer Meinung die notwendigen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann und andere Hilfen nicht ausreichend sind, können Sie das persönlich beim zuständigen Amtsgericht tun.